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http://ift.tt/1aNwjnK Aus privaten Haushalten und noch mehr aus Unternehmen sind Computer nicht mehr wegzudenken. Bei der Nutzung der Software sind besonders die Lizenzverträge zu beachten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jeder, der regelmäßig mit einem Computer arbeitet, nutzt auch entsprechende Software. Das gilt sowohl beim privaten Gebrauch als auch im gewerblichen Bereich. Einige Programme sind bereits vorinstalliert, andere werden heruntergeladen, gekauft oder werden speziell für die Bedürfnisse eines Unternehmens entwickelt. Um die Software legal nutzen zu können, müssen entsprechende Nutzungsrechte vereinbart werden. Häufig geschieht das ohne großen Aufwand mit einem Klick auf den Bestätigungsbutton.
Gerade bei Unternehmen, die eine spezielle Software benötigen, gestaltet sich die Angelegenheit jedoch deutlich differenzierter. Zunächst muss zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden werden. Während die einfache Lizenz dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht gewährt, kann der Lizenzgeber – in der Regel das Unternehmen, das die Software entwickelt – die gleichen Rechte auch anderen Nutzern einräumen und die Software weiter vertreiben.
Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Kunden hingegen ein exklusives Nutzungsrecht. Der Lizenzgeber darf dann in der Regel keine weiteren Lizenzen vergeben. Für das Unternehmen, das eine ausschließliche Lizenz erworben hat, kann die Software einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Marktteilnehmern bewirken oder Arbeitsabläufe effektiver gestalten. Daher ist es für beide Seiten enorm wichtig, die Nutzungsrechte exakt zu definieren, so dass es später keine Missverständnisse oder juristische Auseinandersetzungen gibt. Punkte wie der Umfang der Nutzungsrechte, Dauer der exklusiven Nutzung, Vergabe von Unterlizenzen an Dritte und natürlich die Lizenzgebühren müssen im Lizenzvertrag eindeutig geregelt werden. Damit die Vertragsgestaltung so detailliert und eindeutig wie möglich gelingt, sollte ein im Software-Recht versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser weiß auch, welche anderen Rechtsgebiete entsprechend berücksichtigt werden müssen. Urheberrechte, Markenrechte oder Patentrechte müssen zum Beispiel berücksichtigt werden. Sollte es dennoch später zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, übernimmt der Rechtsanwalt die Interessenvertretung und setzt die Forderungen und Ansprüche gegen Dritte durch.
http://ift.tt/19NYqWI Durch den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Staaten wird es für Steuerhinterzieher schwieriger, unentdeckt zu bleiben. Zumal auch die Schweiz Kooperationsbereitschaft signalisiert.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jahrelang schien unversteuertes Geld auf Schwarzgeldkonten zum Beispiel in der Schweiz sicher vor dem Zugriff durch den Fiskus zu sein. Die Gefahr entdeckt zu werden, war nur gering. Das hat sich u.a. durch den Ankauf von Steuer-CDs ohnehin schon drastisch verändert. Auch der Druck auf Banken wächst und diese zeigen sich zunehmend kooperativ in der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden.
Durch den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Staaten wird das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, weiter steigen. Auch Nicht-EU-Mitgliedsstaaten haben schon ihre Kooperationsbereitschaft signalisiert. Die Schweiz will im Herbst Verhandlungen mit der EU und den USA über eine Zusammenarbeit aufnehmen.
Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen in Deutschland drastische Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe. Einen Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und die Strafen zu umgehen, ist die Selbstanzeige. Diese muss aber unbedingt rechtzeitig gestellt werden, also bevor die Steuerhinterziehung entdeckt ist, und sie muss vollständig die hinterzogenen Steuern der vergangenen fünf Jahre offenlegen. Dabei sind verschiedene Fallstricke zu beachten, über die der Laie leicht stolpern kann. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht alleine oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden, da die Selbstanzeige dann schnell fehlschlagen kann. Sicherer ist es, sich an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der weiß welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und entsprechend strafbefreiend wirken kann.
Da die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige ab dem kommenden Jahr deutlich verschärft werden, ist es ratsam, die Selbstanzeige möglichst noch in diesem Jahr zu stellen. Denn ab 2015 werden nicht nur höhere Strafzuschläge erhoben, sondern es müssen auch die Steuerangelegenheiten der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Dadurch wird das Risiko der Unvollständigkeit und damit der nicht wirksamen Selbstanzeige deutlich erhöht.
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Gerade bei Unternehmen, die eine spezielle Software benötigen, gestaltet sich die Angelegenheit jedoch deutlich differenzierter. Zunächst muss zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden werden. Während die einfache Lizenz dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht gewährt, kann der Lizenzgeber – in der Regel das Unternehmen, das die Software entwickelt – die gleichen Rechte auch anderen Nutzern einräumen und die Software weiter vertreiben.
Die ausschließliche Lizenz gewährt dem Kunden hingegen ein exklusives Nutzungsrecht. Der Lizenzgeber darf dann in der Regel keine weiteren Lizenzen vergeben. Für das Unternehmen, das eine ausschließliche Lizenz erworben hat, kann die Software einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Marktteilnehmern bewirken oder Arbeitsabläufe effektiver gestalten. Daher ist es für beide Seiten enorm wichtig, die Nutzungsrechte exakt zu definieren, so dass es später keine Missverständnisse oder juristische Auseinandersetzungen gibt. Punkte wie der Umfang der Nutzungsrechte, Dauer der exklusiven Nutzung, Vergabe von Unterlizenzen an Dritte und natürlich die Lizenzgebühren müssen im Lizenzvertrag eindeutig geregelt werden. Damit die Vertragsgestaltung so detailliert und eindeutig wie möglich gelingt, sollte ein im Software-Recht versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser weiß auch, welche anderen Rechtsgebiete entsprechend berücksichtigt werden müssen. Urheberrechte, Markenrechte oder Patentrechte müssen zum Beispiel berücksichtigt werden. Sollte es dennoch später zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, übernimmt der Rechtsanwalt die Interessenvertretung und setzt die Forderungen und Ansprüche gegen Dritte durch.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jahrelang schien unversteuertes Geld auf Schwarzgeldkonten zum Beispiel in der Schweiz sicher vor dem Zugriff durch den Fiskus zu sein. Die Gefahr entdeckt zu werden, war nur gering. Das hat sich u.a. durch den Ankauf von Steuer-CDs ohnehin schon drastisch verändert. Auch der Druck auf Banken wächst und diese zeigen sich zunehmend kooperativ in der Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden.
Durch den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Staaten wird das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, weiter steigen. Auch Nicht-EU-Mitgliedsstaaten haben schon ihre Kooperationsbereitschaft signalisiert. Die Schweiz will im Herbst Verhandlungen mit der EU und den USA über eine Zusammenarbeit aufnehmen.
Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen in Deutschland drastische Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe. Einen Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und die Strafen zu umgehen, ist die Selbstanzeige. Diese muss aber unbedingt rechtzeitig gestellt werden, also bevor die Steuerhinterziehung entdeckt ist, und sie muss vollständig die hinterzogenen Steuern der vergangenen fünf Jahre offenlegen. Dabei sind verschiedene Fallstricke zu beachten, über die der Laie leicht stolpern kann. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht alleine oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden, da die Selbstanzeige dann schnell fehlschlagen kann. Sicherer ist es, sich an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der weiß welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und entsprechend strafbefreiend wirken kann.
Da die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige ab dem kommenden Jahr deutlich verschärft werden, ist es ratsam, die Selbstanzeige möglichst noch in diesem Jahr zu stellen. Denn ab 2015 werden nicht nur höhere Strafzuschläge erhoben, sondern es müssen auch die Steuerangelegenheiten der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Dadurch wird das Risiko der Unvollständigkeit und damit der nicht wirksamen Selbstanzeige deutlich erhöht.
http://ift.tt/UJRSAR Über den Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Krise der Schifffahrt scheint ein weiteres Opfer zu fordern. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde über den 2004 aufgelegten Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. Im Fall der Insolvenz ist es zudem möglich, dass bereits geleistete Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden.
Die betroffenen Anleger können sich allerdings auch gegen die drohenden Verluste wehren und ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen ist es in der Vergangenheit in vielen Fällen zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurden auch Anlegern, die ausdrücklich auf die Sicherheit ihrer Kapitalanlage bedacht waren, Anteile an Schiffsfonds vermittelt. Allerdings sind Schiffsfonds keineswegs eine sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. Vielmehr sind sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die das wirtschaftliche Ergebnis des Fonds belasten können. Für die Anleger, die nichts anderes als unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben haben, kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über diese Risiken auch umfassend aufgeklärt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten die Banken darüber hinaus auch ihre Vermittlungsprovisionen offenlegen müssen. Denn anhand dieser sogenannten Kick-back-Zahlungen kann der Kunde das Provisionsinteresse der Bank erkennen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte er sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an dem Fonds entschieden. Sowohl das Verschweigen der Vermittlungsprovisionen als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen.
http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaften der Containerschiffe MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Der HCI Renditefonds IV hat in beide Schiffe …
HCI Renditefonds IV: MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star vor der Insolvenz
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HCI Renditefonds IV: MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star vor der Insolvenz
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