Monday, September 29, 2014

Schenkungssteuer: Gestaltungsspielraum nutzen

Auch bei Geschenken möchte der Staat mitverdienen und erhebt die Schenkungssteuer sobald der Freibetrag überschritten ist. Allerdings bieten sich bei der Schenkungssteuer Gestaltungsmöglichkeiten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schenkungssteuer ähnelt in vielen Punkten der Erbschaftssteuer. Allerdings werden bei der Schenkungssteuer Zuwendungen unter lebenden Menschen versteuert, während die Erbschaftssteuer erst dann relevant ist, wenn der Erblasser gestorben ist und der Nachlass versteuert werden muss. Die Schenkungssteuer wird dann erhoben, wenn Vermögen ohne eine Gegenleistung übertragen und dabei ein gewisser Freibetrag überschritten wird. Das Vermögen kann sowohl Bargeld aber auch Immobilien, Hausrat u.v.m. umfassen. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. Vereinfacht gesagt: Je enger die beiden verwandt bzw. verheiratet sind, umso höher ist der Freibetrag. Unabhängig vom Verwandtschaftsgrad lässt sich die Schenkungssteuer aber auch schon im Vorfeld durch eine geschickte Vertragsgestaltung und Ausschöpfen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten minimieren. Dadurch wird nicht nur der privat Beschenkte steuerlich entlastet, sondern auch gerade bei Unternehmensnachfolgen kann dies sehr wichtig sein. Um die Schenkung steuerlich zu optimieren, sollten daher im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht detailliert kennen. Denn bei der Schenkungssteuer gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, die das Vermögen schützen. Das gilt für den Verschonungsabschlag für Mietimmobilien, den Vergünstigungen für Unternehmensvermögen, das Eigenheim, Gelegenheitsgeschenke oder auch für die mittelbare Schenkung eines Grundstücks und die Schenkung eines Denkmals. Außerdem ist bei einer Schenkung die Zehn-Jahresfrist zu beachten. Diese besagt, dass die Freibeträge bei einer Schenkung oder Erbschaft an dieselbe Person nur einmal innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden können. Schenkungen werden dadurch dann steuerlich besonders attraktiv, wenn sie mindestens zehn Jahre vor einer möglichen Erbschaft erfolgen. Durch die vorherige Schenkung verringert sich in der Regel die Erbschaft, so dass auch die fällige Erbschaftssteuer geringer ausfällt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1lTij4L



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