http://ift.tt/1nuLiw6 Auch eine Lebensversicherung, die bereits gekündigt wurde, kann noch nachträglich widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Lebensversicherung auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch rückabgewickelt werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Das BGH-Urteil bezieht sich in erster Linie auf Lebensversicherungen, die nach dem so genannten Policen-Modell abgeschlossen wurden. Hier besagte eine Klausel, dass der Widerruf spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr möglich sei, selbst wenn es kei
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