http://bit.ly/Zf6c7l Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart http://bit.ly/OdH3Uf führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte einen Fall (Az.: 16 Sa 763/12) zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage zunächst ab. Als Begründ
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