Monday, March 31, 2014

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?


Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Im zu entscheidenden Fall bewohnt ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. “häusliches” Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet er 2 in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Vermieter bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbei



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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?


Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt. Im zu entscheidenden Fall bewohnt ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. “häusliches” Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet er 2 in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Vermieter bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbei



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Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar? Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Umsatzsteuer: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Enttäuschtes Vermächtnis Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Rücksendekosten im Online-Versandhandel Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Unfall als Folge eines Blinkfehlers Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Fälligkeitstermine - April 2014 Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kanzlei Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt München Stuttgart London

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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws - mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung - verneint. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer

Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 1.1.2015 wird ein “automatisiertes Verfahren” zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete) fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen “Nullwert” zurückmelden. Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet. Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen. Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.2.2014 entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 1953 geborenen Mannes trennten sich 1971. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Sohn verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Sohn nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er starb im Februar 2012. Das zuständige Sozialamt nahm den Sohn im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen in Anspruch. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung dieser Verpflichtung zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014 Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an. Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Stromkunde gegenüber der Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Betreiberin stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Stromkunden trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Kunden, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Die Haftung für Produkte ist im sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. In diesem Fall haftet der Betreiber aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach dem ProdHaftG, da auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Endkunden, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die Netzbetreiberin ist entsprechend des ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde, weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Enttäuschtes Vermächtnis

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014 entschieden. Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Rücksendekosten im Online-Versandhandel

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzuschickenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Diese Kostenübertragung bedarf jedoch einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. I. d. R. genügt dafür eine entsprechende Klausel zur Kostenübertragung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders oder im Rahmen von solchen allgemeinen Informationen über die Vertragsbedingungen. Beim Online-Versandhandel genügt das nicht. Hier muss die Klausel für sich stehen und kann nicht in der dortigen Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt der Verkäufer seine Informationspflichten. Sie besitzt daher einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein. Dem entspricht, dass der Verbraucher in solchen Widerrufsbelehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, auch kein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwartet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Es wurden jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze eingerichtet. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für das Parken wird von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 €, eine Tagespauschale von maximal 0,70 € und für eine Monatskarte ca. 12 € erhoben. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 € verlangt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) am 4.2.2014 entschieden. In einem Fall aus der Praxis war eine Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. So sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Richter des LAG haben die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Sie sahen als erwiesen an, dass die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Tatsache, dass Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z. B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws - mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung - verneint. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der Abgeltungssteuer

Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religionszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 1.1.2015 wird ein “automatisiertes Verfahren” zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete) fragen zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen neutralen “Nullwert” zurückmelden. Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet. Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen. Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen. Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014 Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an. Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.2.2014 entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht. Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 1953 geborenen Mannes trennten sich 1971. Die Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Sohn verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Sohn nur den “strengsten Pflichtteil” erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er starb im Februar 2012. Das zuständige Sozialamt nahm den Sohn im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen in Anspruch. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung dieser Verpflichtung zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Stromkunde gegenüber der Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Betreiberin stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Stromkunden trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Kunden, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Die Haftung für Produkte ist im sog. Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt. In diesem Fall haftet der Betreiber aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach dem ProdHaftG, da auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Endkunden, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die Netzbetreiberin ist entsprechend des ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde, weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Enttäuschtes Vermächtnis

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014 entschieden. Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre 1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese wiederum übertrug im Jahre 1993 - nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter - die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Rücksendekosten im Online-Versandhandel

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzuschickenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Diese Kostenübertragung bedarf jedoch einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. I. d. R. genügt dafür eine entsprechende Klausel zur Kostenübertragung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders oder im Rahmen von solchen allgemeinen Informationen über die Vertragsbedingungen. Beim Online-Versandhandel genügt das nicht. Hier muss die Klausel für sich stehen und kann nicht in der dortigen Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt der Verkäufer seine Informationspflichten. Sie besitzt daher einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein. Dem entspricht, dass der Verbraucher in solchen Widerrufsbelehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, auch kein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwartet. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) am 4.2.2014 entschieden. In einem Fall aus der Praxis war eine Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. So sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Richter des LAG haben die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Sie sahen als erwiesen an, dass die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Tatsache, dass Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen. Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Es wurden jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze eingerichtet. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für das Parken wird von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 €, eine Tagespauschale von maximal 0,70 € und für eine Monatskarte ca. 12 € erhoben. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 € verlangt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Fälligkeitstermine - April 2014

Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2014 Sozialversicherungsbeiträge: 28.4.2014 Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Verbraucherpreisindex

Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010. Verbraucherpreisindex (2010 = 100) 2014 Januar 105,9 Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2013 Januar 104,5 2012 Januar 102,8 Februar 105,1 Februar 103,5 März 105,6 März 104,1 April 105,1 April 103,9 Mai 105,5 Mai 103,9 Juni 105,6 Juni 103,7 Juli 106,1 Juli 104,1 August 106,1 August 104,5 September 106,1 September 104,6 Oktober 105,9 Oktober 104,6 November 106,1 November 104,7 Dezember 106,5 Dezember 105,0 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com



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Pressemitteilung Nr. 55/14 vom 27.3.2014

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Sunday, March 30, 2014

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