Monday, April 28, 2014

IVG Euroselect 14: „The Gherkin“ unter Zwangsverwaltung gestellt – Anlegern drohen Verluste

Das Hochhaus „The Gherkin“ aus dem Immobilienfonds IVG Euroselect 14 wurde nach Medienberichten unter Zwangsverwaltung gestellt. Ein Verkauf des Gebäudes ist möglich. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Büroturm „The Gherkin“ zählt zu den Wahrzeichen Londons. Über den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 der inzwischen insolventen IVG Immobilien AG konnten sich Anleger an dem Gebäude beteiligen. Obwohl der Bürokomplex im Londoner Bankenviertel gut ausgelastet und fast vollständig vermietet ist, geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Eine Ursache dafür ist wohl ein Kredit in Schweizer Franken, der in den vergangenen Jahren im Vergleich zum britischen Pfund massiv aufgewertet wurde. Das habe nun dazu geführt, dass eine Obergrenze der Beleihungsquote des Gebäudes gebrochen wurde, berichtet u.a. das Handelsblatt. Zu den weiteren Problemen des Fonds gehörte wohl auch, dass mit dem Ausbruch der Finanzkrise auch der Londoner Immobilienmarkt in Mitleidenschaft gezogen wurde. Nun haben die Gläubiger offenbar veranlasst, dass der Büroturm unter Zwangsverwaltung gestellt wurde. Eine Folge dieser Zwangsverwaltung kann auch die Zwangsversteigerung sein. Anleger des IVG Euroselect 14 müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Um das zu vermeiden, können sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorlag. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Der IVG Euroselect 14 war einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen beispielsweise Währungsschwankungen oder sinkende Mieteinnahmen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben haben, tragen sie auch das Risiko des Totalverlusts. Insofern kann die Beteiligung an dem Büroturm nicht als sichere Altersvorsorge angesehen werden. Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, umfassend informieren müssen. Sowohl das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Außerdem kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt schon unvollständig, fehlerhaft oder irreführend gewesen sein sollten. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr







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