http://ift.tt/Pc53sN Die Haftung der Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR kann sich auf eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die schon vor Beitritt begründet worden war, erstrecken. GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.04.2012 II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Einigung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, prinzipiell solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten. Der BGH bejahte eine Haftung der Investor bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die in der Regel unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf
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