Sunday, March 1, 2015

Erbschaftssteuer: Einschnitte für Firmenerben

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 entschieden hat, dass die Erbschaftssteuer z.T. reformiert werden muss, könnten auf Firmenerben hohe Einschnitte zukommen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 festgestellt, dass die Privilegierung von Firmenerben im Vergleich zu Privaterben in Teilen verfassungswidrig ist. Bis Mitte 2016 muss die Bundesregierung nachbessern. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble stellte jetzt erste mögliche Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform vor. Ein Kernpunkt, der auf viel Kritik stößt, ist dabei, dass ab einer Erbschaft oder Schenkung von 20 Millionen Euro auch das Privatvermögen eines Betriebserben bis zur Hälfte zur Begleichung der Steuerschuld herangezogen werden soll. Wollen die betroffenen Unternehmen dennoch von den Steuervergünstigungen profitieren, müssen sie durch eine Bedürfnisprüfung nachweisen, dass die Fortführung des Betriebs durch die Erbschaftssteuer gefährdet sei. Kritiker sehen die Grenze von 20 Millionen Euro als viel zu niedrig und die Belastung für die Familienunternehmen als viel zu hoch an. Bislang können Firmenerben bei der Unternehmensnachfolge massiv von Steuerprivilegien profitieren. Solange die Lohnsumme über sieben Jahre stabil blieb und dadurch Arbeitsplätze erhalten wurden, konnten zwischen 85 und 100 Prozent Erbschaftssteuer gespart werden. Diese Lohnsummenklausel soll es künftig nur nach bei Betrieben ab einem Wert von über einer Million Euro geben. Beschlossene Sache sind diese Eckpunkte noch nicht. Denn die Reform muss auch von der Länderkammer abgesegnet werden und verschiedene Bundesländer haben die Pläne schon heftig kritisiert. Allerdings steht fest, dass die Privilegien für Firmenerben auf jeden Fall eingeschränkt werden. Daher sollten Betriebe bei denen demnächst die Unternehmensnachfolge geregelt werden muss, zeitnah handeln, um noch von den Steuervergünstigungen zu profitieren. Denn eine Rückwirkung der Reform auf den 17. Dezember 2014 ist voraussichtlich nicht vorgesehen. Um den Unternehmensübergang möglichst steueroptimiert zu regeln und den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden, können sich die Unternehmer an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die sie beim Unternehmensübergang von Beginn an fachkundig beraten. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/W5TwBd







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