http://ift.tt/1002DPm Die Nutzung einer Domain, welche einen ähnlich geschriebenen Namen wie eine bereits registrierte Domain hat, verstößt nicht zwingend gegen geltendes Wettbewerbsrecht. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://ift.tt/OdH3Uf führen aus: Mit Urteil vom 22.01.2014 (Az: I ZR 164/12) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass man im Falle einer sogenannten „Tippfehler-Domain“ nur dann von einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgehen könne, wenn kein Hinweis erfolgte, dass es sich nicht um die zuerst registrierte Domain handelt. Im zugrundeliegenden Fall führte die Klägerin, die einen Online-Wetterdienst betreibt, aus, sie werde in unlauterer Weise dadurch behindert, dass Internetnutzer durch einen Tippfehler nicht auf ihre, sondern auf die Seite der Beklagten umgeleitet werden. Die Domainbezeichnungen der beiden Parteien untersch
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